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1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ulrike Wieser schließt nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der/der Auftraggeber/in deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäfts- bedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffent- lichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maß- gebend. Jedenfalls erwirbt der/die Vertragspartner/in nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Ver- öffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deut- lich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallet- tern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) .Ulrike Wieser; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbe- zeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von Ulrike Wieser. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fo- tografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des ver- einbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 o- ben) erfolgt.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzu- senden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht Ulrike Wieser zu. Diese überlässt dem/der Vertragspartner/in gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung er- forderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem/der Vertragspartner/in nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspart- ners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Ulrike Wieser ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erschei- nenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Hersteller- bezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzu- bringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstel- lung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3 Ulrike Wieser wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der Vertragspartner/in keiner- lei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Ge- genstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fo- tovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der/die Vertragspartner/in zu sorgen. Er hält Ulrike Wieser diesbezüglich schad- und klaglos, insbesonders hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Ulrike Wieser garan- tiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber/in, abgebildete Personen etc.), insbesonders von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusa- ge für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5 Verlust und Beschädigung
5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet Ulrike Wieser - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) be- schränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der Auftraggeber/in nicht zu; Ulrike Wieser haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistent/innen, Visagist/innen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädi- gung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von dem/der Vertragspartner/in zu versichern.
5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten. 6 Leistung und Gewährleistung
6.1 Ulrike Wieser wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der/die Vertragspartner/in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Ulrike Wieser hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Man- gel dar.
6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des/des Ver- tragspartners/in zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Je- denfalls haftet Ulrike Wieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Der/Die Vertragspartner/in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, recht- zeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Rei- sebehinderungen etc.
6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des/der Vertragspartners/in.
6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Liefe- rung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist be- trägt drei Monate.
6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesse- rungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem/der Vertragspartner/in ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.
6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.
6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht Ulrike Wieser ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein ange- messenes Honorar zu.
7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktio- nen gewährt.
7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen über- durchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Bespre- chungsaufwand.
7.6 Nimmt der/die Vertragspartner/in von der Durchführung des erteilten Auf- trags aus welchen Gründen immer Abstand, steht Ulrike Wieser mangels ande- rer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefalle- nen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reservier- tem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge- setzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem/der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröf- fentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Be- seitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auf- tragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas ande- res vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Ü- bersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsan- träge) gehen zu Lasten des/der Vertragspartners/in. Verweigert der Vertrags- partner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Ulrike Wieser berech- tigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatz- ansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberech- nung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Inter- vention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des/der Vertragspartners/in überge- hen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10 Schlußbestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichsstand ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Ver- tragspartner Unternehmer/in ist. Im übrigen ist österreichisches Recht an- wendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3 Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwin- gende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Ver- tragsbestimmungen.
10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Ulrike Wieser auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).